Satzung für den Automobil Historik Club Tiefenbach e.V.
§1 Name, Sitz
Der am 18.02.2006 in Tiefenbach gegründete Verein führt den Namen AHC - Automobil Historik Club Tiefenbach.
Der Verein hat seinen Sitz in Tiefenbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Passau unter der Nr. VR 200020 eingetragen.
§2 Zwecke und Ziele
Gemeinschaftliche Interessen für Historische Fahrzeuge. Austausch von Erfahrungen bei
Fahrzeugrestaurationen. Ziel sollte es sein, eigene Oldtimer-Treffen
zu veranstalten. Dazu sollten auch Mitglieder das
Bestreben haben, eigene Oldtimerrallyes zu fahren. Der Verein sollte
dies nach Möglichkeit unterstützen.
§3 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Automobil Historik Club Tiefenbach kann jede natürliche
Person werden. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden.
§4 Beiträge
Der Automobil Historik Club Tiefenbach erhebt zur Bestreitung seiner
Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe in der
Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur für den Schluss des
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen
Kündigungsfrist in schriftlicher Form erfolgen.
Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung vom Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn:
- das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt
- das Mitglied schwere Verstöße gegen die Interessen des Vereines begeht.
§6 Leitung des Vereins
Die Organe des Automobil Historik Club Tiefenbach sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§7 Die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Automobil Historik Club Tiefenbach.
Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.
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Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Stimmliste
b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Bericht des Kassiers
d) Bericht des Kassenprüfers mit Entlastung des Vorstands
e) Wahlen (Vorstand, Kassenprüfer)
f) Vorschau auf das kommende Geschäftsjahr
g) Anträge
h) Verschiedenes
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In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig,
es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu zählen.
Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über
a) Satzungsänderungen
b) Dringlichkeitsanträge
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Die Auflösung des Vereins
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Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen,
wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.
Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Zuruf entschieden werden.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Niederschrift
zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen
müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet werden.
§8 Der Vorstand
Der Vorstand vertritt den Automobil Historik Club Tiefenbach in allen Angelegenheiten. Gesetzliche Vertreter sind
der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder vertritt allein.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassier
- dem Schriftführer
- dem 1. Beisitzer
- dem 2. Beisitzer
Alle Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt im Vorstand. Der Vorstand
ist bei Abstimmungen ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit hat der
ranghöchste Vorsitzende zwei Stimmen.
§8a Wahlen
Der Vorstand und der Kassenprüfer werden alle zwei Jahre gewählt. Bis
zur Wahl eines neues Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt.
§9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bestimmt eine Mitgliederversammlung,
wobei eine Zweidrittelmehrheit erzielt werden muss. Das Vermögen
fällt an die Gemeinde Tiefenbach mit der Zweckbestimmung, es für
Sachspenden für Kindergärten zu verwenden.
§10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung
sich ergebenden Rechte und Pflichten ist das Amtsgericht Passau.
§11 Inkrafttreten
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 18.02.2006 beschlossen,
sie wurde geändert durch die Mitgliederversammlung vom 31.01.2020 und tritt mit Eintragung in
das Vereinsregister in Kraft.
Tiefenbach, 23.02.2024
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1. Vorsitzender |
2. Vorsitzender |
Walter Kronawitter |
Stephan von Krawczynski |
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