Satzung für den Automobil Historik Club Tiefenbach e.V.

§1 Name, Sitz

    Der am 18.02.2006 in Tiefenbach gegründete Verein führt den Namen AHC - Automobil Historik Club Tiefenbach.
    Der Verein hat seinen Sitz in Tiefenbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Passau unter der Nr. VR 200020 eingetragen.

§2 Zwecke und Ziele

    Gemeinschaftliche Interessen für Historische Fahrzeuge. Austausch von Erfahrungen bei Fahrzeugrestaurationen. Ziel sollte es sein, eigene Oldtimer-Treffen zu veranstalten. Dazu sollten auch Mitglieder das Bestreben haben, eigene Oldtimerrallyes zu fahren. Der Verein sollte dies nach Möglichkeit unterstützen.

§3 Mitgliedschaft

    Ordentliches Mitglied des Automobil Historik Club Tiefenbach kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden.

§4 Beiträge

    Der Automobil Historik Club Tiefenbach erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
    Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist in schriftlicher Form erfolgen.

    Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
      - das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt
      - das Mitglied schwere Verstöße gegen die Interessen des Vereines begeht.

§6 Leitung des Vereins

    Die Organe des Automobil Historik Club Tiefenbach sind:
      - Die Mitgliederversammlung
      - Der Vorstand

§7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Automobil Historik Club Tiefenbach. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.

  2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
      a) Feststellung der Stimmliste
      b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
      c) Bericht des Kassiers
      d) Bericht des Kassenprüfers mit Entlastung des Vorstands
      e) Wahlen (Vorstand, Kassenprüfer)
      f) Vorschau auf das kommende Geschäftsjahr
      g) Anträge
      h) Verschiedenes

  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.
    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig, es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu zählen.
    Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über
      a) Satzungsänderungen
      b) Dringlichkeitsanträge
      c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
      d) Die Auflösung des Vereins

  4. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.
    Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Zuruf entschieden werden.
    Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§8 Der Vorstand

    Der Vorstand vertritt den Automobil Historik Club Tiefenbach in allen Angelegenheiten. Gesetzliche Vertreter sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder vertritt allein.
    Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassier
    4. dem Schriftführer
    5. dem 1. Beisitzer
    6. dem 2. Beisitzer
    Alle Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt im Vorstand. Der Vorstand ist bei Abstimmungen ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit hat der ranghöchste Vorsitzende zwei Stimmen.

§8a Wahlen

    Der Vorstand und der Kassenprüfer werden alle zwei Jahre gewählt. Bis zur Wahl eines neues Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt.

§9 Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins bestimmt eine Mitgliederversammlung, wobei eine Zweidrittelmehrheit erzielt werden muss. Das Vermögen fällt an die Gemeinde Tiefenbach mit der Zweckbestimmung, es für Sachspenden für Kindergärten zu verwenden.

§10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist das Amtsgericht Passau.

§11 Inkrafttreten

    Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 18.02.2006 beschlossen, sie wurde geändert durch die Mitgliederversammlung vom 31.01.2020 und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.



Tiefenbach, 23.02.2024



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1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Walter Kronawitter Stephan von Krawczynski